Tipps und Informationen für Eigentümer und Vermieter.

Haben Sie Ihre Grundsteuererklärung bereits abgegeben?

Viele Immobilieneigentümer denken, dass Sie von der Abgabe der Erklärung gar nicht betroffen sind, weil Sie kein Grundstück oder Haus besitzen, oder dass sich bei Wohnungen die Hausverwaltung um die Meldung kümmert. 
 
Aber leider ist das nicht korrekt. 
 
Jeder Eigentümer einer Immobilie, egal ob es sich dabei um ein Grundstück, ein Haus, eine Wohnung, eine Gewerbeimmobilie, eine Garage, einen Tiefgaragenplatz, einen Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieb, oder ähnliches handelt, ist verpflichtet die Grundsteuererklärung abzugeben, sogar dann wenn die Immobilie nicht auf dem eigenen Grundstück steht.
 
Die gute Nachricht ist:
Die Frist zur Abgabe wurde verlängert, und zwar einmalig zum 31.01.2023. 
Das liegt unter anderem daran, dass bisher nur ein Drittel der Eigentümer überhaupt eine Erklärung zur Grundsteuer abgegeben haben.
 
Nachfolgend haben wir einige wesentliche Tipps zusammengefasst: 
Auf was müssen Sie achten, wie sie teure Fehler vermeiden und wie Sie die Steuer unkompliziert abgeben können.
 
Auch falls Sie Ihre Erklärung bereits abgegeben haben, sind einige der folgenden Ratschläge für Sie noch relevant.
 
Wollen Sie wissen, wie hoch Ihre zukünftige Grundsteuer ausfallen wird? 
 
Sofern Sie alle nötigen Daten für die Erklärung bereit haben, können Sie diese in den Grundsteuer-Rechner des Haus- und Grundbesitzervereins eintragen und kostenlos Ihre neue Grundsteuer berechnen: Hier geht es zum Grundsteuerrechner
 
Hintergrund:
 
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass die bisherigen Werte der Grundsteuer veraltet sind und es dadurch zu Ungleichbehandlungen kam. Daher musste die Grundsteuer reformiert werden.
 
Damit die Grundsteuer neu berechnet werden kann, müssen alle Immobilienbesitzer bis 31.01.2023 die nötigen Daten in Form der Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dabei gelten in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regeln.
 
Was ist bei der Grundsteuererklärung zu beachten?
 
Grundsätzlich können Sie die Erklärung selbst abgeben, oder über Ihren Steuerberater erstellen lassen. 
Sofern Sie die Erklärung selbst verfassen möchten, können Sie die Daten entweder digital per ELSTER oder auch als PDF oder in Papierform ausfüllen und postalisch übermitteln. Eine weitere noch einfachere Möglichkeit nenne ich Ihnen zum Schluss.
 
Folgende Unterlagen benötigen Sie vorab, denn in diesen Unterlagen sind die Daten enthalten, die Sie dem Finanzamt mitteilen müssen: 
 
Angaben zum Objekt:
Auszug Grundbuch oder Liegenschaftskataster, oder Notarvertrag, oder digital aus dem BayernAtlas-Grundsteuer.
Hier geht`s zum BayernAtlas.
Angaben zur Wohnfläche:
z.B. aus Wohnflächenberechnung oder Bauplan oder Grundriss.
Steuerliche Daten:
für das Aktenzeichen und die Lagedaten: das Informationsschreiben des Finanzamts, sofern Sie eines erhalten haben, oder der letzte Einheitswertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid. Für die Steuernummer, das Wohnsitz- /Betriebsstättenfinanzamt und die Identifikationsnummer: der Einkommensteuerbescheid bzw. Körperschaftsteuerbescheid.
 
Hier können Sie PDFs zur Erklärung Herunterladen. 
Alternativ liegen Formulare auch in den Finanzämtern und Gemeindeverwaltungen aus.
 
Fragen zur Eingabe werden unter Grundsteuer in Bayern ausführlich beantwortet.
 
Folgende 5 Fehler sollten Sie bei der Erklärung vermeiden, sonst kann es teuer werden:
 
-Fehler bei der Angabe der Grundstücksgröße oder der Miteigentumsanteile.
-Fehler bei der Wohnflächenberechnung – es gilt die Wohnflächenverordnung. Keller Räume gehören hier z.B. gar nicht dazu, Balkone nur zu ¼ und Räume mit Schrägen nur teilweise.
Freibeträge für Garagen und Nebengebäude, sowie Grundsteuerermäßigungen (für z.B. Baudenkmäler) werden nicht berücksichtigt.
-Falls Sie die Immobilie nach dem 1.1.2022 gekauft haben, ist der Voreigentümer noch für die Abgabe der Steuererklärung zuständig. Prüfen Sie diese unbedingt, da der Voreigentümer es möglicherweise bei den Daten nicht so genau nimmt wie Sie.
-Bescheid nicht zu prüfen, weil 2024 erst der Zahlungsbescheid kommt. Vorher Grundsteuermessbetrag in Grundlagenbescheid prüfen, sonst verpasst man die Einspruchsfrist.
 
Ein weiterer Fehler wäre natürlich die Frist zur Abgabe zu versäumen, denn dann drohen Säumnisgebühren und Bußgelder.
 
Und zum Schluss noch ein Tipp: 
 
Wenn Ihnen die Eingabe über Elster oder PDF zu kompliziert erscheint, können Sie hier bei Wundertax ganz einfach gegen eine geringe Gebühr die nötigen Daten zur Grundsteuererklärung online und mit Hilfestellung eingeben und elektronisch an Ihr Finanzamt übertragen lassen. 

Wer schreibt hier?

Autor

Dejan Rozmarin

Ist seit 1999 als Immobilienmakler in München aktiv. Zusammen mit seinem Team hat er in den letzten 23 Jahren über 2.000 Wohnungen, Häuser, Grundstücke und Gewerbe in und um München erfolgreich vermittelt. In diesem Blog informiert er über Neuigkeiten, die für Vermieter und Eigentümer interessant sind, gibt Tipps aus der Praxis und informiert über Tendenzen auf dem Münchner Immobilien- und Mietmarkt.

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